I. Die 1946 geborenen Parteien lebten schon vor der Eheschließung seit 1971
zusammen. Der Antragsteller studierte noch und erhielt von seinen Eltern eine
monatliche Unterstützung, durch Aushilfsarbeiten verdiente er etwas hinzu. Die
Antragsgegnerin arbeitete als kaufmännische Angestellte. Wenige Monate, nachdem
der Antragsteller sein Examen abgelegt hatte, heirateten die Parteien am 10.
April 1974. Nach der Eheschließung war die Antragsgegnerin nicht mehr
berufstätig. Sie war zeitweise krank, in der übrigen Zeit arbeitslos. Später
betreute sie das am 2. April 1976 geborene gemeinsame Kind der Parteien.
Im Jahre 1978 kam es zu einer
ernsten Ehekrise. Die Antragsgegnerin warf dem Antragsteller vor, Beziehungen
zu anderen Frauen zu unterhalten. Der Antragsteller zog ernsthaft in Erwägung,
sich von der Antragsgegnerin zu trennen und sich scheiden zu lassen. Die
Antragsgegnerin bemühte sich, ihn davon abzubringen. Er war mit einer
Fortsetzung der Ehe nur einverstanden unter der Bedingung, daß die Antragsgegnerin
bereit sei, einen Ehevertrag abzuschließen. Am 27. April 1978 schlossen die
Parteien einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den
Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig
auf Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller behauptet, er habe sein
Einverständnis zu dem Versuch, die Ehe fortzusetzen, deshalb von dem Abschluß
eines solchen Vertrages abhängig gemacht, weil die Antragsgegnerin zuvor bei
ehelichen Auseinandersetzungen ständig versucht habe, ihn mit der Androhung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen unter Druck zu setzen, und weil er nicht bereit
gewesen sei, dies länger hinzunehmen.
Die Parteien haben anschließend zehn Jahre zusammengelebt. In dieser Zeit
waren die Regelungen des notariellen Vertrages kein Streitpunkt zwischen
ihnen.
(BGH 2.10.1996)
La Corte passa quindi ad esporre lo svolgimento della vicenda processuale, illustrando l’esito dei due gradi di merito.
Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. Oktober 1988 hat die
Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie sei aufgrund seines
Verhaltens nicht mehr in der Lage, die bisherige Form des Zusammenlebens
fortzusetzen. Daraufhin ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen und hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 1989 die Scheidung der Ehe
beantragt. Durch Urteil vom 29. November
1991 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche
Sorge für das gemeinschaftliche Kind der Antragsgegnerin übertragen und den
Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem
Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 441,57 DM bezogen
auf den 31. Juli 1989 übertragen hat. Es hat die Ansicht vertreten, der
notarielle Vertrag, in dem die Parteien die Durchführung des
Versorgungsausgleichs ausgeschlossen hätten, sei wegen Sittenwidrigkeit nach §
138 BGB nichtig.
Gegen die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
mit Rücksicht auf den abgeschlossenen notariellen Vertrag von der Durchführung
des Versorgungsausgleichs abzusehen. Die Antragsgegnerin hat Anschlußbeschwerde
eingelegt mit dem Antrag, über den Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten anders
zu entscheiden. Das Beschwerdegericht
hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geringfügig zugunsten des
Antragstellers korrigiert, indem es entschieden hat, es seien lediglich
monatliche Rentenanwartschaften im Werte von 438,95 DM zu übertragen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein
Beschwerdebegehren weiter. Die Antragsgegnerin hat erneut Anschlußbeschwerde
eingelegt, mit der sie eine für sie günstigere Entscheidung über den
Versorgungsausgleich erreichen will.
II. Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der
Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil die Parteien ihn in einem
Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben (§ 1408 Abs. 2 BGB). Daraus ergibt
sich, daß die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Ehevertrag der Parteien sei
jedenfalls insoweit sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 BGB), als er einen
Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthalte. Für eine Sittenwidrigkeit reiche
es zwar nicht aus, daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden
sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen.
Eine Vereinbarung erhalte aber dann ein anstößiges Gepräge, wenn sie ein
Leistungsversprechen zum Gegenstand habe, das den Versprechenden nach Art einer
Konventionalstrafe von der künftigen Erhebung eines Scheidungsantrags abhalten
solle. Die Ehegatten könnten sich nicht rechtswirksam verpflichten, künftig
keinen Scheidungsantrag zu stellen. Ebensowenig könnten sie die Ausübung ihres
Scheidungsrechts durch eine Vertragsstrafenregelung oder durch eine ähnliche
Vereinbarung, die für den Scheidungsfall nachteilige Folgen vorsehe,
erschweren. Genau darauf liefen aber die Regelungen in dem Ehevertrag der
Parteien hinaus. Der von der Antragsgegnerin erklärte Verzicht auf Unterhalt,
Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich stelle sich in der besonderen
Situation, in der er abgegeben worden sei, als eine empfindliche Sanktion für
den Fall einer Scheidung dar. Aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei
die Antragsgegnerin im Falle einer Trennung der Parteien für einen Zeitraum von
ca. acht Jahren nicht in der Lage gewesen, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung
auszuüben, ohne die Belange des Kindes zu vernachlässigen. Sie sei deshalb
wegen des Ehevertrages gezwungen gewesen, Defizite in der Partnerbeziehung –
auch ein eheliches Fehlverhalten des Antragstellers – über ein normalerweise zu
tolerierendes Maß hinaus hinzunehmen, ohne hierauf mit einer Trennung und einem
Scheidungsantrag reagieren zu können. Eine solche Folge, die das Festhalten an
der Ehe bzw. ein eheliches Wohlverhalten sozusagen kommerzialisiere, könne von
der Rechtsordnung nicht hingenommen werden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg. Ob
sich aus einem bestimmten, festgestellten Sachverhalt ein Verstoß gegen die
guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht bzw. durch das Gericht der weiteren Beschwerde unterliegt
(BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – IX ZR 9/90 – NJW 1991, 353, 354 m.N.). Die
Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
(BGH 2.10.1996)
A questo punto il BGH espone i motivi per i quali la decisione d’appello, nel senso della nullità dell’intesa, deve essere cassata, facendo leva, conformemente alla giurisprudenza di legittimità già ricordata (cfr. il § precedente), sul principio della libertà contrattuale.
2. Das Beschwerdegericht leitet die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages
entscheidend aus dem darin ebenfalls enthaltenen Unterhaltsverzicht für den
Fall der Scheidung her. Dieser Unterhaltsverzicht betrifft das vorliegende
Verfahren, in dem es ausschließlich um den Versorgungsausgleich geht, nicht
unmittelbar. Wäre der Unterhaltsverzicht sittenwidrig, so könnte allerdings
diese Sittenwidrigkeit auf den gesamten Ehevertrag ausstrahlen bzw. die
Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts könnte nach § 139 BGB die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrages zur Folge haben. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der
Unterhaltsverzicht stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, beruht
jedoch schon im Ansatz auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung. Das
Beschwerdegericht nimmt nämlich zu Unrecht an, die Antragsgegnerin hätte nach
einer eventuellen Scheidung aufgrund des Unterhaltsverzichts auch dann keinen
Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen können, wenn sie
wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht in der Lage gewesen
wäre, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Senates, daß sich ein geschiedener Ehegatte auf einen
vereinbarten Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn
und soweit das Wohl eines gemeinsamen, von dem anderen Ehegatten betreuten
Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht erfordert (Senatsurteil vom 9. Juli
1992 XII ZR 57/91 – FamRZ 1992, 1403, 1404 f m.N.). Der Senat hat
dementsprechend bereits entschieden, daß ein zwischen den Eheleuten für den
Fall der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht grundsätzlich nicht deshalb
unwirksam ist, weil er den Betreuungsunterhalt des § 1570 BGB mit umfaßt
(Senatsurteil vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788 f). Mit der
gegebenen Begründung kann deshalb der angefochtene Beschluß keinen Bestand
haben.
3. Er erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da der im
wesentlichen unstreitige Sachverhalt geklärt und weitere tatsächliche
Feststellungen nicht zu erwarten und nicht erforderlich sind, kann der Senat
anhand des feststehenden Sachverhaltes selbst entscheiden, ob im konkreten Fall
ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April
1993 – V ZR 234/91 – NJW 1993, 2178; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 565
Rdn. 22). Der den Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthaltende Ehevertrag
der Parteien verstößt nicht gegen
die guten Sitten und ist deshalb nicht gemäß § 138 BGB nichtig.
a) Für Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art, die Ehegatten während der Ehe
oder vorsorglich schon vor der Eheschließung für den Fall einer späteren
Scheidung treffen, besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit (§ 1408 Abs. 1
und Abs. 2 BGB). Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen
ist, hat – anders als bei einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB – nicht
stattzufinden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von zusätzlichen
Bedingungen ab, z.B. davon, daß für einen Unterhaltsverzicht oder einen
Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung oder die Zahlung einer
Abfindung vereinbart ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1995 – XII ZB 75/93 – FamRZ 1995, 1482,
1484).
(BGH 2.10.1996)
Ciò premesso, la Corte prospetta l’ipotesi che un’intesa del genere di quella qui in esame sia nulla, vuoi per violazione di norma imperativa, vuoi per effetto di un’eventuale Sittenwidrigkeit. A tal fine – ribadiscono i Supremi Giudici tedeschi – occorre peraltro che si siano verificate particolari ed eccezionali circostanze, tra le quali non può rientrare il fatto che il marito abbia fatto dipendere la soluzione di una temporanea crisi coniugale dall’accettazione, da parte della moglie, di una serie di condizioni sfavorevoli (in particolare: rinunzia ad ogni forma di mantenimento) nel caso di un futuro divorzio. Sul punto il BGH richiama anche un proprio precedente che è pervenuto alle medesime conclusioni in relazione ad un contratto analogo, concluso sotto la “minaccia” del futuro marito di non celebrare le nozze con la propria fidanzata incinta (BGH 18.9.1996).
Die Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergeben sich allein
aus den §§ 134 – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – und 138 – Verstoß
gegen die guten Sitten – BGB (vgl. für alles Vorstehende im einzelnen
Senatsbeschluß vom 18. September 1996 – XII ZB 206/94 – zur Veröffentlichung
vorgesehen). Daß sich die Regelung eines Ehevertrages im Falle der Scheidung
ausschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken
kann, rechtfertigt allein nicht die Annahme, eine eventuelle Scheidung werde
für diesen Ehegatten unzulässig erschwert und deshalb verstoße der Ehevertrag
gegen die guten Sitten. Daß in einem solchen Falle der Entschluß, sich scheiden
zu lassen, einem der beiden Ehegatten aus wirtschaftlichen Gründen schwerer
fallen könnte als dem andern, hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Vereinbarung (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 91/88 – FamRZ 1990,
372, 373 m.N.). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, wenn im
Einzelfall ausnahmsweise das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründet sein
soll (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO. und Senatsbeschluß vom 18.
September 1996 aaO. m.N.).
b) Solche besonderen Umstände hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt
und Anhaltspunkte dafür, daß solche besonderen Umstände vorgelegen haben
könnten, ergeben sich auch nicht aus dem im wesentlichen unstreitigen Vortrag
der Parteien. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe die
Antragsgegnerin zum Abschluß eines für sie ungünstigen Ehevertrages gedrängt,
um sie für die Zukunft dazu zu zwingen, Defizite in der Partnerbeziehung über
ein normalerweise zu tolerierendes Maß hinaus hinzunehmen, ohne hierauf mit
einer Trennung und einem Scheidungsantrag reagieren zu können, findet in dem
Vortrag der Parteien – auch in dem Vortrag der Antragsgegnerin – keine
hinreichende Stütze. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien war es gerade
nicht so, daß der Antragsteller auf den Abschluß des Ehevertrages gedrängt hat,
weil er mit einem Scheidungsantrag der Antragsgegnerin gerechnet hat und ihr
die Scheidung erschweren wollte. Die Ehe der Parteien befand sich in einer
Krise und es war der Antragsteller, der sich deshalb aus der Ehe lösen wollte.
Zu dem Versuch, die Ehe fortzusetzen, war er nur bereit, wenn der von ihm
vorgeschlagene Ehevertrag abgeschlossen und auf diese Weise sichergestellt
würde, daß es für ihn – insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und
des Zugewinnausgleichs – keine wirtschaftlichen Nachteile haben würde, wenn die
Ehe nicht sofort, sondern – wenn der Versuch scheitern sollte – erst in einiger
Zeit geschieden würde.
Der Senat hat bereits entschieden,
daß ein entsprechender Ehevertrag nicht deshalb nichtig sei, weil der Mann die
Eheschließung mit der schwangeren Frau von dem Abschluß dieses Vertrages
abhängig gemacht habe. Da der Mann – ungeachtet der Schwangerschaft der Frau –
von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen
Verpflichtungen eines nichtehelichen Vaters zurückziehen können, könne von
einer zu mißbilligenden Ausbeutung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen
werden (Senatsbeschluß vom 18. September 1996 aaO.).
Im vorliegenden Fall waren die Parteien bei Abschluß des Ehevertrages seit
ca. vier Jahren verheiratet. Dennoch sind beide Falle insofern vergleichbar,
als der Antragsteller vor Abschluß des Ehevertrages berechtigt war, die
unstreitige schwere Ehekrise zum Anlaß zu nehmen, sich – entsprechend seinem
ursprünglichen Vorhaben – von der Antragsgegnerin zu trennen und einen
Scheidungsantrag einzureichen. Es kann nicht als sittenwidrige Ausnutzung einer
Zwangslage oder sonst als sittenwidriges Verhalten des Antragstellers angesehen
werden, wenn er von dem beabsichtigten Scheidungsantrag nur absehen wollte,
wenn die Antragsgegnerin bereit sein würde, den von ihm vorgeschlagenen
Ehevertrag abzuschließen.
c) Die beiden Fälle unterscheiden sich insofern, als es in dem früher
entschiedenen Fall ohne Abschluß des Ehevertrages nicht zu einer Eheschließung
gekommen wäre, so daß Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Zugewinnausgleich
und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gar nicht erst entstanden waren,
während es im vorliegenden Fall ohne Abschluß des Ehevertrages (schon damals)
zur Scheidung gekommen wäre. Hätten sich die Parteien damals ohne Abschluß
eines Ehevertrages scheiden lassen, so hätten der Antragsgegnerin
vermögensrechtliche Ansprüche zugestanden. Durch Abschluß des Ehevertrages hat
sie auf diese bereits entstandenen oder zumindest bereits angelegten Ansprüche
verzichtet.
Dieser Unterschied könnte aber allenfalls dann entscheidende Bedeutung
gewinnen, wenn die Parteien bei Abschluß des Ehevertrages schon lange Zeit
verheiratet gewesen wären und sich bereits ein entsprechendes
Versorgungsvermögen geschaffen gehabt hätten. So hat das OLG Karlsruhe einen
Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig angesehen, in dem die Ehefrau
nach 25-jähriger (Hausfrauen-)Ehe ohne nennenswerte Gegenleistung auf
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichtet
und zusätzlich ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück dem
Ehemann übertragen hat (FamRZ 1991, 332 f). Der vorliegende Fall gibt dem Senat
keine Veranlassung, abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob dem uneingeschränkt
zu folgen ist und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ehevertrag nach
langjähriger Ehe sittenwidrig sein kann. Im vorliegenden Fall waren die
Parteien bei Abschluß des Ehevertrages erst seit ca. vier Jahren verheiratet,
und die Antragsgegnerin war 31 Jahre alt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
daß sie sich bereits größere Vermögenswerte und Versorgungsanrechte geschaffen
hatten. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin zunächst für das
gemeinsame Kind zu sorgen hatte, war sie angesichts ihres relativ jungen Alters
auf Dauer gesehen in der Lage, durch eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf
ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und sich eine ausreichende
Alterssicherung zu schaffen.
In dieser Situation kann in dem Abschluß des Ehevertrages kein Verstoß
gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gesehen werden
(vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 1986, 1220, 1221).
(BGH 2.10.1996)